Strafrechtsschutz für Vorstände von Vereinen

Mit Erweiterung des Privat-Rechtsschutzes um den Spezial-Straf-Rechtsschutz, besteht auch Rechtsschutz als gesetzlicher Vertreter oder als Organ einer ehrenamtlichen Institution (z.B. als Vereinsvorstand). Der erweiterte Strafrechtsschutz bietet Rechtsschutz bei deliktischer Haftung eines Vereinsorgans nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wird ein Rechtsgut – das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich in Verbindung eines weiteren Schutzgesetzes – dem Strafgesetzbuch verletzt, tritt der erweiterte Strafrechtsschutz ein. 

Nach § 26 des BGB vertritt der Vereinsvorstand den Verein gerichtlich wie außergerichtlich. Damit haftet der Vorstand im Außen- wie auch im Innenverhältnis aufgrund organschaftlicher Vertretungsmacht sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich. Der § 31 a des BGB beschränkt die Haftung von Organmitglieder bei unentgeltlicher Tätigkeit (inkl. Ehrenamtspauschale) auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wird ein Vorstand zur strafrechtlichen Verantwortung herangezogen wird oftmals grobe Fahrlässigkeit unterstellt. 

Ein Beispiel unterstellter grober Fahrlässigkeit könnte sein, dass ein Vorstand gegen Verkehrssicherungspflichten bei einer Veranstaltung oder bei der Wartung von Vereinsgeräten verstoßen hat. Kommt es zu einer Körperverletzung kann es zu einem Ermittlungs- bis hin zu einem Strafverfahren nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) kommen. Strafrechtlich verantworten muss sich ein Vorstand u.a. auch bei unterstelltem Diebstahl (§ 242 StGB), bei Untreue (§ 266 StGB) – Untreue ist bereits die wirtschaftliche Schädigung des Vereins durch nachteilige Geschäfte mit Verletzung von Aufzeichnungspflichten, bei unterstelltem Betrug (§ 263 StGB).

Bieten ehrenamtliche Institutionen nicht selbst Versicherungsschutz im Rahmen einer Entscheider-Haftpflicht-Versicherung (D&O-Versicherung) und Straf-Rechtsschutz-Versicherung für gesetzliche Vertreter und Organe an, so ist der Zusatzrechtsschutz zum erweiterten Strafrechtsschutz zu empfehlen.

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