Der Fall Bio-Bauer Ulf Allhoff-Cramer

Die Dürresommer 2019 und 2022 waren für den Bio-Landwirt aus dem Kreis Lippe zu viel. Seine ausgetrockneten Äcker führen zu immer schlimmeren Ernteeinbußen, seine Wiesen erwirtschaften kein Futter mehr für seinen Viehbestand und seine Wälder leiden, produzieren weniger Holz, was mit einer Stagnation der CO2-Aufnahme und einer Verringerung der Sauerstoffproduktion verbunden ist. Ein Teufelskreis, da die Klimaerwärmung durch die kaputte Natur weiter an Fahrt aufnimmt. Bio-Bauer Ulf Allhoff-Cramer will das nicht mehr einfach nur hinnehmen und sucht einen Verantwortlichen und findet diesen im VW-Konzern. Er reicht eine Klimaklage beim Landgericht Detmold ein. Rechtlich beziehen sich die Anwälte des Biobauern ebenfalls wie im Fall Huaraz auf den § 1004 Abs. 1 S. 1 bzw. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Denn u.a. sei das Eigentum beeinträchtigt – messbare Schäden seien konkret an Forst- und Landwirtschaftsflächen zu verzeichnen und weitere Schäden sind durch den immer schlimmer werdenden Klimawandel vorhersehbar.

Der Biobauer zeigt dem Gericht eine Kausalkette auf, wodurch er eine direkte Verantwortung des VW-Konzerns erkennt. Von den geschäftsführenden Entscheidungen, über Planung, Konstruktion, Produktion bis hin zum Verkauf der Fahrzeuge und die über die Lebensdauer unweigerlich auftretenden Emissionen in die Atmosphäre. So sei der VW-Konzern als zweitgrößter Autobauer für ein Prozent des globalen CO2-Ausstoßes verantwortlich. Dadurch gefährde der  VW-Konzern nicht nur seine Existenz, sondern auch die von vielen anderen Bio-Landwirten. Greenpeace unterstützt die Klimaklage des Biolandwirtes und veröffentlicht eine ergänzende Klageschrift, die untermauert, dass sich der Biolandwirt an den richtigen Beklagten wendet, da: „Es gibt nur wenige Rechtssubjekte auf der Welt, die für mehr Emissionen verantwortlich sind“ und konstatiert „auf objektiv unzureichende und damit den Kläger schädigende Klimaziele gerichtete“ Konzernausrichtung und -strategie von VW. 

Die Klage wurde 24.02.2023 wie folgt abgewiesen:

»Sie (Anmerkung: das Landgericht Detmold) ist der Auffassung, dass sie nicht – wie der Kläger dies tue – mit dem L-Konzern (Anmerkung: der VW-Konzern) gleichgesetzt werden könne. Auch sei es nicht zulässig, ihr die CO2-Immissionen Dritter zuzurechnen, also die Scope 2- und Scope 3-Emissionen. Die Beklagte steht ferner auf dem Standpunkt, dass der Kläger von ihr als einzelnem Emittenten nicht beanspruchen könne, ein bestimmtes CO2-Budget einzuhalten, zumal sie sich an alle gesetzlichen Vorgaben, etwa die Flottengrenzwertverordnung, halte. Das Pariser Übereinkommen umzusetzen, sei im Übrigen Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Zivilgerichte. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 lasse sich nicht ableiten, dass Private auf konkrete und individuelle CO2-Budgets verpflichtet werden könnten. Überdies bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vom Kläger ihr zugeschriebenen CO2-Ausstoß und den von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen seines Eigentums.«

Der Bio-Bauer äußert sich nach dem Urteil enttäuscht. So habe er den Eindruck, dass die Richter die Klimakrise in ihrer Tiefe nicht verstanden haben. Der Bio-Bauer kündigte an, beim Oberlandesgericht Hamm in Berufung gehen zu wollen.

Gerichtsquellen:
Landgericht Detmold, Beschl. v. 09.09.2022
Urteil: Landgericht Detmold, Az. 01 O 199/21
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold/lg_detmold/j2023/01_O_199_21_Urteil_20230224.html

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